Die Fernwartung ist eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und bedarf daher eines entsprechenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrages. Bei der Fernwartung Ihrer Unternehmens-IT/TK sind Sie am Zug, Ihrem Support-Dienstleister die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) vorzugeben und im Vertrag fest zu vereinbaren. Der…
Berliner Unternehmen, macht es lieber ohne – Google Analytics!
Der Berliner Datenschutzbeauftragte, Alexander Dix, sieht die Nutzung einiger Google-Produkte als illegal an. Folgende Produkte stehen für ihn im Fokus: Google Analytics Google Mail Er kündigte an, dass die Nutzer von Google Analytics demnächst über die unerlaubte Nutzung aufgeklärt werden…
Meldepflicht (§ 4 d BDSG) – wer muss an wen melden?
Alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind verpflichtet, ihre Verarbeitungsverfahren der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Ausnahmen: Sie haben einen internen oder externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. In diesem Fall melden Sie an ihn. In Ihrem Unternehmen sind weniger als 10 Personen…
Das interne Verfahrensverzeichnis – je detaillierter desto besser!
Das interne Verfahrensverzeichnis (Verarbeitungsübersicht) enthält zusätzlich zu den Angaben des „Jedermannverzeichnisses“ die Informationen über: Datenherkunft Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung Angaben über die zugriffsberechtigten Personen die technisch organisatorischen Maßnahmen (TOM § 9 BDSG) Die Erstellung von Verarbeitungsübersichten ist zwar keine gesetzliche Grundpflicht im Sinne des BDSG,…
Das Verfahrensverzeichnis für jedermann – Leitfaden
Jedes Unternehmen ist nach dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verpflichtet ein so genanntes Verfahrensverzeichnis zu führen – unabhängig davon, ob es der Meldepflicht unterliegt oder nicht! Die Nichterfüllung dieser Auflage ist für Sie mit entsprechenden Sanktionen behaftet. Damit bildet das Verfahrensverzeichnis die Grundlage für Ihre…
Total vernetzt – Gefällt mir!
Musik für die heutige Mittagspause:
50.000 EUR für Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1 des Bußgeldparagraphen 43 BDSG lässt Sie etwas „billiger“ wegkommen als Absatz 2. Für die nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten können Sie mit bis zu 50.000 EUR und mehr belangt werden – je nachdem wie hoch Ihr wirtschaftlicher Vorteil aus der begangenen…