Covid-19: Geimpft oder ungeimpft – darf der Arbeitgeber fragen?

Covid-19 Impfstatus: Die eigentliche Frage ist, ob es erforderlich ist, als Arbeitgeber diese Impf-Information bei seinen Beschäftigten zu erheben und wenn ja für welchen Zweck.

1. Zur Erforderlichkeit:

Die Erforderlichkeit beschränkt sich auf die Verhinderung der Übertragung von Sars-Cov2. Hierzu schauen wir auf die Webseite des Robert Koch Instituts (RKI), und finden die Information, dass auch Covid-19-Geimpfte sich mit dem Sars-Cov2-Virus infizieren und dieses auch übertragen können:

„…Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung PCR-positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dabei können diese Menschen entweder Symptome einer Erkrankung (die zumeist eher milde verläuft) oder überhaupt keine Symptome entwickeln. Das Risiko, das Virus möglicherweise auch unbemerkt an andere Menschen zu übertragen, muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten….“ Quelle Stand 28.09.2021: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html

Update: Aktueller Geamt-Auszug der Antwort auf die Frage der Übertragbarkeit durch geimpfte Personen vom 18.10.2021 von https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html:

RKI Statement zur Übertragung durch Geimpfte

RKI Statement zur Übertragung durch Geimpfte

2. Zum Zweck:

Der Zweck der Datenerhebung des Impfstatus beschränkt sich ausschließlich auf die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das wiederholt am 10.09.2021 geändert wurde, begründet in § 36 Abs. 3 nur für Arbeitgeber bestimmter Branchen UND ausschließlich während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Recht den Impfstatus der Beschäftigten zu erheben.

Folgende Branchen bzw. Einrichtungen, die den Impfstatus bei ihren Beschäftigten abfragen dürfen, werden im IfSG (§ 36 Abs. 1) aufgeführt:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime
  • Ferienlager
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • Obdachlosenunterkünfte,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • sonstige Massenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten

Ergänzend gelten weiterhin §§ 23 und 23 a IfSG für die Datenverarbeitung im medizinischen Bereich (Kliniken, Arztpraxen und Pfelegedienste). Hiernach sollen grundsätzlich Krankheitsübertragungen in diesen Bereichen verhindert werden. Damit ist die Erhebung von Impftitern entsprechend legitimiert (= Rechtsgrundlage).

Wenn Sie also „nichtmedizinischer“ Arbeitgeber sind und sich fragen, ob Sie Ihre Beschäftigten nach deren Covid-19-Impfstatus fragen dürfen, prüfen Sie Folgendes:

  1. Besteht (noch) der vom Deutschen Bundestag festgestellte Zustand einer endemischen Lage von nationaler Tragweite?
    1. Fällt meine Organisation unter die im IfSG aufgeführten Einrichtungen?
  2. Wäre die Kenntnis über den Covid-19-Impfstatus erforderlich, um die Übertragung von Sars-Cov2 durch meinen Betrieb zu verhindern?
    1. Wäre die Kenntnis über den Covid-19-Impfstatus erforderlich, um zu entscheiden, wer in meiner Organisation eingestellt werden darf?
    2. Wäre die Kenntnis über den Covid-19-Impfstatus erforderlich, um zu entscheiden, wer welche Aufgaben in meiner Organisation ausüben darf?

Nur, wenn Sie alle Fragen mit ja beantworten können, dürfen Sie Ihre Beschäftigten nach deren Covid-19-Impfstatus fragen. Umgekehrt haben Ihre Beschäftigten auch eine entsprechende Auskunftspflicht Ihnen gegenüber. Mit der Datenerhebung des Impfstatus sind Sie als Arbeitgeber dann auch verpflichtet, diese Datenverarbeitung in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis zu dokumentieren und Ihre Beschäftigten transparent und verständlich insbesondere über den Zweck der Datenerhebung, die Rechtsgrundlage, an wen Sie die Daten ggf. aus welchem Grund weitergeben und die vorgesehene Speicherdauer zu informieren.

Worauf müssen Sie als Arbeitgeber bei Ihren betrieblichen Corona-Maßnahmen unbedingt achten?

Einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen dürfen durch Ihre Maßnahmen nicht stigmatisiert oder diskreditiert werden.

Praxis-Beispiele die zu Stigmatisierung und Diskreditierung führen:

  • Maskenpflicht nur für Ungeimpfte
  • Separierung von Ungeimpften, z.B. durch ausgewiesene Sitzbereiche in der Bertriebskantine
  • Kennzeichnung von Geimpften und/oder Ungeimpften, z.B. durch Armbändchen, Aufkleber, Ansteckbuttons o.ä.

Was sagen die Datenschutzbehörden zum Thema Covid-19-Impfstatus-Abfrage?

Die Datenschutz-Behörde in Nordrhein-Westfalen äußert sich hier: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Personalwesen/Inhalt/Corona/Corona.html wie folgt:

„…7. Darf ein Arbeitgeber den Corona-Impfstatus von seinen Mitarbeiter*innen erheben?

…Diese ist derzeit grundsätzlich zu verneinen. Für die Erhebung des Impfstatus durch Arbeitgeber*innen, die nicht unter besondere Spezialnormen fallen, besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Impfbescheinigungen dürfen dementsprechend nicht mit zur Personalakte genommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 6. September 2021, wonach Arbeitgeber*innen bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können. Zu einer aktiven Erhebung des Impfstatus oder der Speicherung von Informationen hierüber sind sie hiernach aber nicht befugt.

Die Erforderlichkeit richtet sich nach den konkreten Zwecken. Oftmals wird durch Arbeitgeber angeführt, dass sie durch die Abfrage des Impfstatus sich selbst, ihre Beschäftigten (Fürsorge- und Schutzpflicht, § 613 BGB, § 3 ArbSchG) und die Kundschaft (die dies ggf. fordern könnten) vor potentiellen Ansteckungsrisiken besser schützen können.

Die aktuelle Rechtslage sieht mit Blick auf den Eingriff in die Grundrechte der einzelnen Person aktuell keine Impfpflicht zum Schutze vor der COVID-19-Erkrankung vor. Bei Abfragen des Impfstatus durch den Arbeitgeber könnte ein sozialer Druck aufgebaut werden (siehe auch Ad-hoc-Empfehlungen „Besondere Regeln für Geimpfte?“ des deutschen Ethikrates hierzu, dort Seite 2): ad-hoc-empfehlung-besondere-regeln-fuer-geimpfte.pdf (ethikrat.org) , Stand: 24.02.2021).

Gegenwärtig gibt es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, über welchen Zeitraum eine geimpfte Person vor einer COVID-19 – Erkrankung geschützt ist, d. h. wie lange der Impfschutz besteht, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Zudem ist noch nicht geklärt, in welchem Maße die Erregerübertragung (Transmission) durch geimpfte Personen verringert oder verhindert wird. Der Schutz setzt auch nicht sofort nach der Impfung ein. Einige wenige geimpfte Personen bleiben ungeschützt. Zudem ist noch nicht bekannt, ob die Impfung auch vor einer Besiedlung mit dem Erreger, die ohne Krankheitszeichen erfolgt, bzw. vor einer Übertragung des Erregers auf andere Personen schützt. Hier sind auch die weiteren klinischen Studien zu den unterschiedlichen Impfstoffen abzuwarten. Daher ist es trotz Impfung notwendig, sich und seine Umgebung zu schützen, indem die AHA + A + L-Regeln beachtet werden:

    • A Abstand halten
    • H Hygiene beachten
    • A Alltag mit Maske (Mund-Nasen-Bedeckung)
    • L Lüften
    • A App nutzen

…Diese Regeln und weitere organisatorische Maßnahmen im Betrieb, wie z. B. vermehrtes Homeoffice, Plexiglasschreiben zur Trennung von Arbeitsplätzen etc. stellen auch das mildere Mittel zur Bekämpfung der Infektionsgefahr dar.

Die Abfragen der Arbeitgeber und die sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen könnten zu einer Benachteiligung einzelner Personen beziehungsweise Personengruppen führen….“

Der Landesdatenschutzbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat sich der Frage unter dem Aspekt der Lohnfortzahlung in seinem aktuellen Positionspapier angenommen.

Weitere Quellen zum Thema:

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat eine lesenswerte FAQ-Seite zum Thema Corona-Impfung und Tests, die am 16.09.2021 aktualisiert wurde.

Update 26.10.2021: Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zum Thema „Verarbeitungen des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber“: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DSK/DSKBeschluessePositionspapiere/DSK_202111025_Beschluss-Impfstatus-Besch%C3%A4ftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Auch in unserem Blog finden Sie eine FAQ-Beitrag rund um Corona.