3 G am Arbeitsplatz richtig umsetzen

In einigen Bundesländern gilt nun bzw. demnächst auch 3 G am Arbeitsplatz. Politik und Presse verlangen daraufhin öffentlichkeitsstark, nun endlich ein rechtliches Fragerecht für den Arbeitgeber bzgl. des Status der Beschäftigten einzuführen. Hier ein Beispiel aus der FAZ:

https://zeitung.faz.net/faz/politik/2021-11-10/e7f660c7aec52ed3cc5472cacf7c91bf/?GEPC=s3

Aktuell gilt weiterhin für alle nicht medizinischen Arbeitgeber:

Die Abfrage des Impfstatus bleibt auch bei 3 G am Arbeitsplatz tabu für den Arbeitgeber

(Ausnahme: Nur nicht medizinische  Arbeitgeber, die in § 36 (1) IfSG aufgeführt sind dürfen nach § 36 (3) IfSG den Impf- und Sero-Status der Beschäftigten abfragen und verarbeiten.)

Betrachten wir als Praxis-Beispiel das Bundesland Hessen:

Das Corona-Kabinett hat aktuell die Corona-Regeln verschärft und damit entschieden, dass auch in Supermärkten, Friseuren und im ÖPNV 3 G am Arbeitsplatz gilt, sofern die Mitarbeiter mit externen Kunden in Kontakt kommen. Corona-Warnstufe 1: Landesregierung reagiert mit Maßnahmenpaket | hessen.de

Für Ihre Überlegungen als betroffener, hessischer Arbeitgeber bzgl. Umsetzung 3 G am Arbeitsplatz heißt das:

  • Impfen ist freiwillig, niemand muss sich „outen“.
  • Wenn ein Arbeitnehmer Ihnen seinen Impfstatus freiwillig preisgeben möchte, kann er das tun.
    • Die Freiwilligkeit sollten Sie als Arbeitgeber ggf. nachweisen können.
    • Es darf keine Arbeitsanweisungen existieren, die die Arbeitnehmer bzgl. einer Preisgabe ihres Status ggf. unter Druck setzen könnten.
      • ‚Auch ein Angebot von Vergünstigungen wenn der Impf- oder Genesenenstatus offengelegt wird, kann zu Rechtfertigungsdruck der noch nicht geimpften Beschäftigten führen. Dabei ist zu beachten, dass auch medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen können, und eine Offenlegung dieser Gründe nicht verlangt werden kann.‘ gem. FAQ des BMAS (s.u.)
    • Jemand, der seinen Impfstatus nicht preisgeben möchte, kann die verpflichtende Testung wählen (kostenfrei und verpflichtend durch den Arbeitgeber zu stellen)
      • Sie dürfen als Arbeitgeber darauf hinweisen, dass man sich von der Testpflicht durch die Offenlegung des Impf- oder Genesenen-Status befreien kann.
      • Es besteht nun eine kostenlose Test-Angebotspflicht des Arbeitgebers und eine Testpflicht des Beschäftigten zweimal pro Woche.
  • Als Arbeitgeber müssen Sie den G-Status der unter die Regelung fallenden Beschäftigten überprüfen. Das müssen Sie dabei beachten:
    • „…Eine Speicherung der „G-Informationen“ wird z.B. dann, wenn der Zugang über ein automatisiertes Zugangssystem erfolgt, gem. § 26 Abs.3 S.1 BDSG als zulässig erachtet. Dabei darf jedoch weder der jeweilige Status selbst gespeichert werden noch das Nachweisdokument eingescannt oder kopiert werden. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art.5 Abs.1 Buchst.c DS-GVO) darf vielmehr lediglich gespeichert werden, ob ein „G“ erfüllt wurde und, soweit es sich um einen Genesenen- oder Testnachweis handelt, die Dauer der Gültigkeit des Nachweises….“ Quelle: Punkt 3 aus https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQ-Sammlung_zur_Verarbeitung_von3G-3G_plus-2G.pdf
  • Zum Thema Nachweis von Tests:
    • Einen Nachweis über durchgeführte Tests hat lediglich die betroffene Person für die Dauer von 2 Wochen ggü. Behörden zu führen (§ 3a Verordnung der Landesregierung Hessen s.u.). Ordnungswidrig handelt nur die betroffene Person, die ihren Test nicht auf Verlangen einer Behörde nachweisen kann (§ 28 s.u.).
    • Der Arbeitgeber hat also keine Rechtsgrundlage und damit keine Pflichten zur Speicherung von Testergebnissen seiner Beschäftigten.
    • Als Arbeitgeber müssen Sie gemäß § 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vier Wochen aufbewahren.
  • Ist eine Befreiung von der Testpflicht für Geimpfte und Genesene zielführend im Sinne der Verminderung von Übertragungen einer SARS-CoV2-Infektion?

 

  • Dokumentieren Sie in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO, wie Sie die 3 G-Regel in Ihrem Unternehmen umsetzen.
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter gemäß Ihrer Informationspflichten nach Art. 12 und 13 DSGVO

Quellen, auf die wir unsere Ausführungen oben stützen:

Gültig ab 11.11.21: Verordnung zur Änderung einer Verordnung der Landesregierung (hessen.de) dort findet sich auszugsweise:

Exkurs: § 4 Corona-ArbSchV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Hier geht es zur gesamten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV): Corona-ArbSchV – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (gesetze-im-internet.de)

Weiter mit: Verordnung zur Änderung einer Verordnung der Landesregierung (hessen.de):

Arbeitsschutzverordnung ab 10. September 2021 | juris Das Rechtsportal:

BMAS – FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung:

FAQ-Sammlung des LDA Bayern: https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQ-Sammlung_zur_Verarbeitung_von3G-3G_plus-2G.pdf

Ergänzend finden Sie auf unserem Blog einen entsprechenden Artikel, in dem wir uns mit dem Thema bereits Anfang Oktober ausgiebig befasst haben: https://mb-datenschutz.de/2021/10/covid-19-impfstatus-abfrage-durch-ag/

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