Fall: Die Videokameras in den Salons einer Friseurkette sollten nicht nur Diebstähle und Einbrüche verhindern. Sie wurden auch für das „Mitarbeiter-Coaching“ in Sachen Kundenorientierung und sparsamer Verwendung der Haarpflege-Mittel eingesetzt:
Anrufe aus der Zentrale forderten die Mitarbeiter auf, freundlicher zu lächeln oder sparsamer zu shampoonieren.
Aus der Videoüberwachung gab es für die Mitarbeiter kein Entkommen. Die Rundumkameras erfassten den gesamten Salon. Die Aufsichtsbehörde verlangte den Abbau der Kameras.
Eine lückenlose Dauerüberwachung stellt einen absolut unzulässigen und schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter dar!
Machen Sie es richtig!
Wenn Sie also eine Installation von Video-Kameras in Ihren Geschäftsräumen planen oder bereits installiert haben, werfen Sie bitte einen Blick in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 6 b.