Monat: April 2011

50.000 EUR für Ordnungswidrigkeiten

Absatz 1 des Bußgeldparagraphen 43 BDSG lässt Sie etwas „billiger“ wegkommen als  Absatz 2. Für die nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten können Sie mit bis zu 50.000 EUR und mehr belangt werden – je nachdem wie hoch Ihr wirtschaftlicher Vorteil aus der begangenen…

Geldbußen bis 300.000 EUR und mehr möglich!

„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.“ (BDSG § 43 Abs.3) Im Bußgeldparagraphen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 43 Abs. 2 wird Klartext gesprochen. Hier sind verschiedene Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die bis zum monetären Höchstmaß…