Absatz 1 des Bußgeldparagraphen 43 BDSG lässt Sie etwas „billiger“ wegkommen als Absatz 2. Für die nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten können Sie mit bis zu 50.000 EUR und mehr belangt werden – je nachdem wie hoch Ihr wirtschaftlicher Vorteil aus der begangenen…
Schlagwort: § 43 BDSG
Geldbußen bis 300.000 EUR und mehr möglich!
„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.“ (BDSG § 43 Abs.3) Im Bußgeldparagraphen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 43 Abs. 2 wird Klartext gesprochen. Hier sind verschiedene Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die bis zum monetären Höchstmaß…