Schlagwort: § 42 a BDSG

Informationspflicht bei Daten-Pannen

Gesetzliche Grundpflicht für Unternehmen Mit der letzten Novelle des BDSG wurde, nach den vielen Daten-Pannen der vergangenen Jahre, der § 42 a in das BDSG aufgenommen. Dieser besagt folgendes: Wenn sensible personenbezogene Daten unbefugt an Dritte gelangen und deshalb schwerwiegende Beeinträchtigungen…