Ob Ihr Unternehmen die gesetzliche Pflicht hat, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen,
können Sie hier kurz nachlesen: Benennungspflicht
Das BDSG neu überlässt es Ihrer Entscheidung einen Datenschutzbeauftragten
intern oder extern zu benennen.
Ihre Vorteile bei einer externen Benennung:
- Sie sparen wertvolle Personalressourcen und teure Fortbildungskosten.
- praktische Erfahrungswerte schützen Sie vor unverhältnismäßigen Datenschutz-Maßnahmen.
- Sie können sich auf fachliche Kompetenz verlassen – auch im Urlaubs- oder Krankheitsfall.
- Sie bestimmen in einem regelmäßig kündbaren Leistungsvertrag genau den nötigen Umfang
zu einem fest kalkulierten Preis.
- Sie lagern das Haftungsrisiko einer falschen Beratung aus!
Bei einer internen Bestellung sollten Sie folgendes bedenken:
- Im Durchschnitt entfallen mindestens rund 20 % der bisherigen Arbeitszeit auf die zusätzlichen Datenschutzaufgaben.
- Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten dürfen in keinem Interessenkonflikt zu seinen Hauptaufgaben stehen.
Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie einen IT-, Marketing- oder Personalleiter hierfür vorsehen. - Für interne Datenschutzbeauftragte existiert ein Sonderkündigungsschutz!
- Wer übernimmt die Aufgaben im Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsfalle?
- Als Unternehmen müssen Sie die Fachkunde Ihres Datenschutzbeauftragten sicherstellen und ihm Fortbildungen
ermöglichen und bezahlen. - Das Risiko einer Falschberatung und damit die Haftung bleibt in Ihrem Unternehmen
Sie können mb-datenschutz als Ihren externen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Falls Sie lieber zu einer internen Lösung tendieren, begleiten wir Ihren Datenschutzbeauftragten auch gerne individuell bei seinen ersten Schritten.
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