Externer Datenschutzbeauftragter oder interner?

Ob Ihr Unternehmen die gesetzliche Pflicht hat, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen,
können Sie hier kurz nachlesen: Benennungspflicht

Das BDSG neu überlässt es Ihrer Entscheidung einen Datenschutzbeauftragten
intern oder extern zu benennen.

Ihre Vorteile bei einer externen Benennung:

  • Sie sparen wertvolle Personalressourcen und teure Fortbildungskosten.
  • praktische Erfahrungswerte schützen Sie vor unverhältnismäßigen Datenschutz-Maßnahmen.
  • Sie können sich auf fachliche Kompetenz verlassen – auch im Urlaubs- oder Krankheitsfall.
  • Sie bestimmen in einem regelmäßig kündbaren Leistungsvertrag genau den nötigen Umfang

    zu einem fest kalkulierten Preis.

  • Sie lagern das Haftungsrisiko einer falschen Beratung aus!

Bei einer internen Bestellung sollten Sie folgendes bedenken:

  • Im Durchschnitt entfallen mindestens rund 20 % der bisherigen Arbeitszeit auf die zusätzlichen Datenschutzaufgaben.
  • Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten dürfen in keinem Interessenkonflikt zu seinen Hauptaufgaben stehen.
    Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie einen IT-, Marketing- oder Personalleiter hierfür vorsehen.
  • Für interne Datenschutzbeauftragte existiert ein Sonderkündigungsschutz!
  • Wer übernimmt die Aufgaben im Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsfalle?
  • Als Unternehmen müssen Sie die Fachkunde Ihres Datenschutzbeauftragten sicherstellen und ihm Fortbildungen
    ermöglichen und bezahlen.
  • Das Risiko einer Falschberatung und damit die Haftung bleibt in Ihrem Unternehmen

Sie können mb-datenschutz als Ihren externen Datenschutzbeauftragten bestellen. 

Falls Sie lieber zu einer internen Lösung tendieren, begleiten wir Ihren Datenschutzbeauftragten auch gerne individuell bei seinen ersten Schritten.

Rufen Sie uns an

oder fordern Sie einfach ein Angebot an, füllen Sie einfach dieses Formular aus.

Das Formular bitte downloaden und dann ausfüllen