Herzlich willkommen in der internen Meldestelle Ihres Arbeitgebers
Ihr Arbeitgeber hat Sie bereits darüber informiert, dass wir, die mb-datenschutz GmbH, seine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutz Gesetz (HinSchG) betreiben. In dieser Funktion informieren wir Sie hier ergänzend zu den gesetzlichen Inhalten, die für Sie als Hinweisgeber interessant sein können:
Was ist der Sinn des Hinweisgeberschutz Gesetzes?
Das HinSchG soll jeden Mitarbeiter inkl. entliehene Leiharbeitnehmer dazu ermuntern, auf bußgeld- oder strafbewährte Umstände beim Arbeitgeber aktiv hinzuweisen. Das Gesetz verbietet dem Arbeitgeber jegliche Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber.
- Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
Voraussetzung für eine geschützte Meldung ist, dass der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihm gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen.
Wen schütz das Gesetz?
Das Gesetz schützt sowohl meldende Personen als auch die Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Die jeweiligen Identitäten werden vertraulich gewahrt.
- Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße – nach eigener Wahl – an interne oder externe Meldestellen.
- Als Offenlegung wird das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit bezeichnet.
Wer ist nicht vom Gesetz geschützt?
Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt. Der Hinweisgeber ist in solchen Fällen sogar schadensersatzpflichtig, wenn dem Arbeitgeber oder denen von einer derartigen Meldung betroffen Personen aus derartigen Meldungen ein Schaden entsteht.
Wohin kann gemeldet werden?
Jeder Hinweisgeber kann sich an eine Meldestelle seiner Wahl wenden:
- Interne Meldestelle des Arbeitgebers (§ 12 HinSchG) – das wären wir
- Externe Meldestellen der Behörden (§§ 19 HinSchG) – das wären staatliche Stellen
Zur Erleichterung einer Meldung sind Arbeitgeber ab 50 Beschäftigten durch das Gesetz verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Arbeitgeber unter 50 Beschäftigte dürfen natürlich auch eine interne Meldestelle einrichten, ohne die Pflicht dazu zu haben. Sie entscheiden, an wen Sie melden. Das Gesetzt sagt dazu:
…Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden…
Ihr Arbeitgeber hat seine interne Meldestelle bei mb-datenschutz eingerichtet
Die Aufgaben unserer Meldestelle hat Ihr Arbeitgeber ganz bewusst an die mb-datenschutz GmbH ausgelagert. mb-datenschutz kann Ihre Meldung vertraulich annehmen und Ihren Arbeitgeber über gemeldete Verstöße einfach sachlich informieren, denen er dann fachlich nachgeht.
Ihr Vorteil: Eine Preisgabe Ihrer Melde-Identität erfolgt nicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
Informieren Sie sich bitte hier, wie wir mit Ihren Hinweisgeber-Daten umgehen: https://mb-datenschutz.de/dse/dse-hinweisgebermeldungen/
Welche Aufgaben hat eine interne Meldestelle?
Unsere Aufgaben als Meldestelle sind im HinSchG wie folgt aufgelistet:
§ 17 Verfahren bei internen Meldungen
(1) Die interne Meldestelle
1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.
(2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
§ 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
- a) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
b) eine zuständige Behörde.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens.
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