Dieses Urteil: Urteil vom 27.9.12 -Az.: 29 U 1682/12 sorgt derzeit für Wirbel. Entschieden
doch die Richter gegen den Werbenden trotz des eingesetzten Double-Opt-In-Verfahrens.
Was ist das Double-Opt-In-Verfahren?
Beim Double-Opt-In-Verfahren bekundet man sein Interesse zum Erhalt eines Newsletters durch Eintrag seiner E-Mail-Adresse auf der Webseite des Newsletter-Anbieters. Daraufhin erhält der Interessent eine sogenannte Bestätigungs- oder auch Check-Mail. Diese Mail enthält die Information über die Bestellung des Newsletters, die jedoch erst aktiv wird, wenn der Bestätigungs-Link in der Mail aktiviert wird.
Das Double-Opt-In-Verfahren für E-Mail-Werbung war bisher vom BGH als legal angesehen. Zumal es sowohl den Versender davor schützt, nichtgewollte Werbung zu versenden und den Adressaten davor bewahren soll, unfreiwillig auf irgendwelchen Mail-Listen zu landen.
Das OLG München entschied nun, dass gerade diese Bestätigungs-Mail eine Form der unerlaubten Werbung darstellt. Jedoch muss dazu gesagt werden, dass der Werbende keinerlei rechtssicheren Nachweis für die aktive Registrierung zum Newsletter-Abo vorlegen konnte.
Als Newsletter-Anbieter sollten Sie deshalb folgende Punkte dringend beachten:
- Lassen Sie Ihre Interessenten aktiv ein Häkchen zum Newsletter-Abo setzen
- Klären Sie Ihren Abonnenten beim Anmeldevorgang auf über:
- die Nutzung seiner Daten
- das, was ihn künftig Ihrerseits erwartet (Inhalt, Umfang, Häufigkeit)
- sein jederzeitiges Widerrufsrecht für künftige Werbung
- wie er sich wieder abmelden kann
- Protokollieren Sie diesen Anmeldevorgang so, dass der Betroffene seine Einwilligung jederzeit abrufen kann, bzw. Sie sie ausgedruckt – ggf. auch vor Gericht – vorlegen können
- Dazu gehört auch die Protokollierung des Versands der Bestätigungsmail mit Datum und Uhrzeit sowie die Betätigung des Bestätigungs-Links
- Verzichten Sie in Ihrer Bestätigungs-Mail auf jegliche Werbung! Nur sachliche Angaben zur Bestellung sowie Ihre korrekten Absender-Angaben dürfen Inhalt der Mail sein.
- Jeder Newsletter muss Ihr Impressum, eine Information über das jederzeitige Widerrufsrecht für künftige Werbung und eine Abmeldefunktion beinhalten.
Hinweis:
Gern referieren wir in Ihrem Unternehmen oder auf Veranstaltungen zum Thema
„Marketing im Zeitalter von Datenschutz & Co – Rezepte für (abmahn-)sichere Werbung“
Vortragsdauer: 1 h
Wir freuen uns über Anfragen unter mb(at)mb-datenschutz.de
oder telefonisch unter 030-367 277 55-0.