Update 03.12.2019: Auch wenn dieser Beitrag schon von 2014 ist, so ist er heute unter der DSGVO und des noch existierenden UWG brandaktuell.
Plötzlich ist Weihnachten und alles kann anders kommen als man denkt:
Aus der Übersendung gut gemeinter Weihnachtsgrüße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder auch Ärger mit der Datenschutzbehörde folgen.
Deshalb heute 3 Empfehlungen, wie Sie Ihre Weihnachtsgrüße sicher auf die Reise schicken:
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Eine Weihnachts-E-Mail kann Ihrem Unternehmen als Werbung ausgelegt werden!
Sollten Sie also keine Einwilligung Ihrer Adressaten in E-Mail-Werbung haben, können Sie wettbewerbsrechtlich für E-Mail-Grüße abgemahnt werden – egal ob diese an Unternehmen, Verbraucher oder Mitarbeiter eines Unternehmens gehen. (Werbung = alles, was dem Image Ihres Unternehmens oder dem Absatz Ihrer Waren und Dienstleistungen dient)
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Bcc statt Cc!
Wenn der E-Mail-Verteiler für alle Adressaten offen ersichtlich (=Cc) ist, findet eine unerlaubte Datenweitergabe statt und das kann ganz schnell die Datenschutz-Aufsichtsbehörde auf den Plan rufen. Die bayerische Behörde hatte kürzlich ein Bußgeld gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens verhängt, der dieser Fehler passiert ist.
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Werbewidersprüche auch bei postalischer Weihnachtspost beachten!
Weihnachtsgrüße per Post sind persönlich und an eigene Kunden, Interessenten und Geschäftspartner rechtlich auch erlaubt – solange diese dem Erhalt von Werbung bei Ihrem Unternehmen nicht widersprochen haben. Gleichen Sie also Ihre Druckdatei unbedingt mit Ihren Werbeverweigerern ab.
Wir wünschen Ihnen eine unbeschwerte Weihnachtszeit, Ruhe zum Auftanken und einen schwungvollen Start ins neue Jahr!