50.000 EUR für Ordnungswidrigkeiten

Absatz 1 des Bußgeldparagraphen 43 BDSG lässt Sie etwas „billiger“ wegkommen als  Absatz 2. Für die nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten können Sie mit bis zu 50.000 EUR und mehr belangt werden – je nachdem wie hoch Ihr wirtschaftlicher Vorteil aus der begangenen Ordnungswidrigkeit ist. In jedem Fall soll das Bußgeld Ihren Vorteil übersteigen.

Ordnungswidrigkeiten:

  • Sie kommen Ihrer Meldepflicht nicht nach
  • Mangelnde Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Unterlassene Stichproben bei automatischen Abrufverfahren
  • Mangelnder Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach § 11 BDSG
  • Fehlende oder unvollständige Unterrichtung bei der Ansprache zu Werbungs-, Markt- oder Meinungsforschungszwecken über das Widerspruchsrecht, die Herkunft der Daten und die verantwortliche Stelle
  • Unzulässige Formerfordernis für den Widerspruch
  • Zweckentfremdung der Ihnen übermittelten Daten
  • Verletzung der Benachrichtigungspflicht (die Aktualität der Datenbestände in Auskunfteien soll gewährleistet werden)
  • Verletzung der Aufzeichnungspflicht der Daten übermittelnden Stelle (bei geschäftsmäßiger Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung)
  • Übernahme personenbezogener Daten aus öffentlichen Verzeichnissen gegen den Willen des Betroffenen
  • Fehlende Kennzeichnungen mit der die Begrenzung der persönlichen Angaben des Betroffenen erhalten bleiben bei Übernahme in ein anderes Register
  • Mangelnde Erfüllung von Auskunftsverlangen ausländischer Verbraucherkreditgeber
  • Mangelnde Unterrichtung des Verbrauchers bei Kreditablehnung wegen erhaltener Auskunft
  • Fehlende, falsche oder unvollständige Benachrichtigung des Betroffenen bei erstmaliger Speicherung seiner Daten
  • Mangelnde Auskunft an den Betroffenen
  • Mangelnde Auskunft des externen Scoring-Unternehmens an die verantwortliche Stelle
  • Mangelnde Verweisung des Betroffenen
  • Datenübermittlung ohne Gegendarstellung
  • Nicht (rechtzeitiges) Nachkommen des Auskunftsersuchens der Aufsichtsbehörde
  • Zuwiderhandlung oder Unterlassung der Anordnungen der Aufsichtsbehörde

Bei der Übersetzung des „kryptischen“ Gesetzes-Textes half mir der „Kommentar zum BDSG und zu den Datenschutzvorschriften des TKG und TMG“ Taeger/Gabel, 2010 ISBN 978-3-8005-1485-4. Damit konnte ich Ihnen die Ordnungswidrigkeiten in halbwegs verständlichem Text wiedergeben.