„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.“ (BDSG § 43 Abs.3)
Im Bußgeldparagraphen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 43 Abs. 2 wird Klartext gesprochen. Hier sind verschiedene Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die bis zum monetären Höchstmaß und höher geahndet werden.
Zu diesen Ordnungswidrigkeiten gehören die vorsätzliche oder fahrlässige:
- unbefugte Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten
- unbefugte Bereithaltung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten zum automatischen Abruf
- unbefugte Abrufung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten oder die Verfügbarmachung dieser Daten für sich oder einen Dritten aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien (z.B. Hacker-Angriffe, Verschaffung der IP-Adresse Dritter durch unberechtigte Nutzung des unverschlüsselten WLAN Routers)
- unbefugte Datenübermittlung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten durch Erschleichen der Daten mittels falscher Angaben
- Übermittlung von Daten ohne entsprechende Zweckbindung
- Übermittlung von Daten, die durch ein Berufs- oder Amtsgeheimnis geschützt sind oder die für wissenschaftliche Forschung verwendet werden
- Koppelung zwischen Vertrag und Dateneinwilligung zum Adresshandel oder zur Werbung
- Verwendung personenbezogener Datenfür Markt- und Meinungsforschung oder Werbung trotz vorliegenden Widerspruchs
- unerlaubte De-Anonymisierung (unzulässige File-Trennung) (trifft hauptsächlich auf Marktforschungsinstitute zu)
- Verletzung der Informationspflicht nach § 42 a