Gesetzliche Grundpflicht für Unternehmen
Mit der letzten Novelle des BDSG wurde, nach den vielen Daten-Pannen der vergangenen Jahre, der § 42 a in das BDSG aufgenommen. Dieser besagt folgendes:
Wenn sensible personenbezogene Daten unbefugt an Dritte gelangen und deshalb schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte oder der schutzwürdigen Interessen von Betroffenen drohen, dann sind Sie verpflichtet,
- die zuständige Datenschutzbehörde
- sowie die Betroffenen
zu informieren.Sofern Sie die Betroffenen nicht persönlich informieren können, müssen Sie
- zwei mindestens halbseitige Anzeigen in bundesweit erscheinenden Tageszeitungen schalten,
damit die Information jeden Betroffenen erreicht. Kosten/Anzeige ca. 30.000 Euro!