„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.“ (BDSG § 43 Abs.3) Im Bußgeldparagraphen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 43 Abs. 2 wird Klartext gesprochen. Hier sind verschiedene Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die bis zum monetären Höchstmaß…