Datenschutzkonforme Werbung – Ablauf Übergangsfrist, Stichtag 31.08.2012

Der alte § 28 BDSG gilt „…für Zwecke der Werbung bis zum 31.08.2012“.

Ab 1.9.2012 gilt der Grundsatz der Einwilligung (Opt-In) für Werbezwecke auch für alle „Alt-Daten“. Also alle Daten, die vor dem 1.9.2009 erhoben wurden und seit dem auch nicht verändert wurden. Auch für diese Daten müssen ab Stichtag jetzt neu alle Informationen wie nachfolgend vorliegen.

Folgende Informationen gehören an einen Kundendatensatz:

  • Datum der Anlage des Kundendatensatzes
  • Datenquelle (Vertrag, öffentliches Verzeichnis, konkreter Datenlieferant)
  • Datenempfänger für 2 Jahre dokumentieren (im Fall der Weitergabe)
  • Opt-In-Merkmal pro Werbekanal (Telefon, E-Mail, SMS…)
  • Merkmal Werbewiderspruch, Sperrung des Datensatzes für (bestimmte) Werbezwecke
  • Kennzeichen Privatkunde (B2C) oder Firmenkunde (B2B)

Für alle nach dem 1.9.2009 erhobenen oder veränderten Daten gilt dieses Vorgehen bereits seit 1.9.2009 – ist also nicht neu!

Zusammenfassende Folien datenschutzkonformes Werben ab 1.9.2012

Werbung per Brief – aber sicher!

Wann und wie Sie Listendaten weiterhin auch ohne Einwilligung nutzen dürfen, lesen  Sie in den nebenstehenden Folien Werbung per Brief – aber sicher!

Denken Sie daran:
Wenn Sie einen Lettershop oder eine Druckerei mit dem Druck inkl. der Personalisierung Ihrer Mailings beauftragen, handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung! Also,  einen entsprechenden gesetzeskonformen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
schließen und von der Datenschutzkonformität des Dienstleisters überzeugen!

Wenn Sie Daten über die Listendaten hinaus (also z.B. das Geburtsdatum, E-Mail, Telefon) nutzen möchten, muss die schriftliche Einwilligung des Adressaten vorliegen.

  • Eine mündliche Einwilligung müssen Sie schriftlich bestätigen inkl. des Inhalts der Einwilligung und der Information über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit.
  • Eine elektronische Einwilligung müssen Sie immer nachweisen können. Stellen Sie also durch Protokollierung sicher, dass der Inhalt der Erklärung sowie ihre jederzeitige Widerrufsmöglichkeit für den Betroffenen jederzeit abrufbar ist. Die Vorgaben für die elektronische Einwilligung finden Sie sowohl in § 28 Abs. 3a BDSG als auch im § 13 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG).
  • Eine Erklärung der Einwilligung gemeinsam mit anderen Erklärungen müssen Sie drucktechnisch durch deutliche Gestaltung des Einwilligungstextes hervorheben.

Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns an 030 / 367 277 55 – 0, oder mailen Sie uns  info@mb-datenschutz.de.