Meldepflicht (§ 4 d BDSG) – wer muss an wen melden?

Alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind verpflichtet, ihre Verarbeitungsverfahren der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.

Ausnahmen:

  • Sie haben einen internen oder externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. In diesem Fall melden Sie an ihn.
  • In Ihrem Unternehmen sind weniger als 10 Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt. (§ 4 d Abs. 3 BDSG) und es existiert entweder eine Einwilligung der Betroffenen oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dient der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses.

Diese Ausnahmen gelten nicht für die geschäftsmäßige Übermittlung personenbezogener Daten wie sie beispielsweise von Adresslieferanten praktiziert wird. Diese Branche sowie Unternehmen für Markt- und Meinungsforschung müssen eine Meldung an die Aufsichtsbehörde abgeben.

Kommt ein Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, können Bußgelder bis zu 50.000 EUR erhoben werden!

Einen Meldebogen mit ausführlichen Informationen stellt Ihnen z.B. der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter dem folgenden Link zur Verfügung: http://www.datenschutz-berlin.de/content/berlin/datenschutzkontrolle/meldepflichten