Informationspflicht bei Daten-Pannen

Gesetzliche Grundpflicht für Unternehmen

Mit der letzten Novelle des BDSG wurde, nach den vielen Daten-Pannen der vergangenen Jahre, der § 42 a in das BDSG aufgenommen. Dieser besagt folgendes:

Wenn sensible personenbezogene Daten unbefugt an Dritte gelangen und deshalb schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte oder der schutzwürdigen Interessen von Betroffenen drohen, dann sind Sie verpflichtet,

  •  die zuständige Datenschutzbehörde
  • sowie die Betroffenen

zu informieren.Sofern Sie die Betroffenen nicht persönlich informieren können, müssen Sie

  •  zwei mindestens halbseitige Anzeigen in bundesweit erscheinenden Tageszeitungen schalten,

damit die Information jeden Betroffenen erreicht. Kosten/Anzeige ca. 30.000 Euro!

Quelle: Auszug aus Artikel der Datenschutz-Praxis vom 3.12.2009